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Erbschaft und Altersvorsorge: was bleibt übrig?

Was von der Altersvorsorge im Erbfall bei den Angehörigen ankommt: die Bausteine, die Rolle des Bezugsrechts und die Erbschaftsteuer-Freibeträge im Überblick.

Erbschaft und Altersvorsorge im Gespräch klären

Beim Erbfall bleibt von der Altersvorsorge und dem übrigen Vermögen nicht automatisch alles bei den Angehörigen. Was ankommt, hängt von drei Dingen ab: von der Art der Vorsorge, vom Bezugsrecht in den Verträgen und von den Freibeträgen der Erbschaftsteuer. Wer das früh regelt, sorgt dafür, dass mehr bei den Hinterbliebenen landet und weniger im Ungewissen bleibt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Jeder Vorsorge-Baustein wird im Todesfall anders behandelt, von der Rente bis zum Depot.
  • Das Bezugsrecht entscheidet, wer eine Versicherungsleistung bekommt, oft am Testament vorbei.
  • Erbschaftsteuer fällt erst über den Freibeträgen an, die je nach Verwandtschaft sehr unterschiedlich sind.
  • Aktuelle Bezugsrechte und der Blick auf die Freibeträge sind die wichtigsten Stellschrauben.

Was mit den einzelnen Bausteinen passiert

Die gesetzliche Rente endet grundsätzlich mit dem Tod. Hinterbliebene können eine Witwen- oder Waisenrente erhalten, die aber niedriger ist als die ursprüngliche Rente und an eigene Voraussetzungen geknüpft ist. Ein vererbbares Kapital entsteht hier nicht.

Bei einer privaten Rentenversicherung hängt es vom Tarif ab. Ohne Zusatz endet die Rente mit dem Tod. Ist eine Rentengarantiezeit oder eine Kapitalrückgewähr vereinbart, fließt eine Leistung an die Hinterbliebenen. Was dabei zu bedenken ist, steht in Kapitalauszahlung oder Verrentung: die Grundsatzfrage.

Eine Kapitallebensversicherung zahlt im Todesfall die vereinbarte Summe an den Bezugsberechtigten. Ein ETF-Depot schließlich fällt in den Nachlass und wird nach Testament oder gesetzlicher Erbfolge vererbt, samt der enthaltenen Kursgewinne.

Die Erbschaftsteuer und ihre Freibeträge

Erbschaftsteuer fällt erst an, wenn der Wert des Erbes den persönlichen Freibetrag übersteigt. Diese Freibeträge unterscheiden sich stark nach dem Verwandtschaftsgrad. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner liegt der Freibetrag bei 500.000 Euro, für Kinder bei 400.000 Euro, für Enkel in der Regel bei 200.000 Euro. Bei entfernteren Verwandten und Nichtverwandten ist er deutlich niedriger. Was über dem Freibetrag liegt, wird je nach Steuerklasse besteuert. Die Freibeträge im Detail gehören in eine saubere Planung mit dem Steuerberater.

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Die Rolle des Bezugsrechts

Ein oft unterschätzter Punkt ist das Bezugsrecht. Wer in einer Lebens- oder Rentenversicherung als bezugsberechtigt eingetragen ist, bekommt die Leistung direkt, unabhängig vom Testament. Das kann ein Vorteil sein, weil das Geld schnell und gezielt fließt, es kann aber auch ins Leere laufen, wenn nach Heirat, Scheidung oder Geburt das falsche Bezugsrecht im Vertrag steht.

Steuerlich unterliegt die Todesfallleistung an einen Bezugsberechtigten grundsätzlich der Erbschaftsteuer, die genannten Freibeträge gelten aber auch hier. Über die Gestaltung des Vertrags, etwa wer Versicherungsnehmer und wer versicherte Person ist, lässt sich die steuerliche Behandlung beeinflussen. Das ist ein Fall für den Steuerberater, keine Sache für nebenbei.

Was du tun kannst

  1. Die Bezugsrechte in allen Verträgen prüfen und nach großen Lebensereignissen aktualisieren.
  2. Sich einen Überblick verschaffen, welcher Baustein im Todesfall was an wen zahlt.
  3. Die persönlichen Freibeträge kennen und das Vermögen dagegen halten.
  4. Bei größeren Vermögen früh mit Steuerberater und im Rahmen der Vorsorge planen.

Wie sich die Bausteine insgesamt in die Auszahlphase einordnen, steht im Leitfaden Auszahlphase planen.

Zum Thema

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Wie sich Erbschaft und Vorsorge im Einzelfall gestalten lassen, hängt von Vermögen, Familiensituation und Verträgen ab und gehört in die Hand von Steuerberater und Fachanwalt.

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