Rund 22 Millionen Menschen in Deutschland haben eine betriebliche Altersvorsorge. Wer den Arbeitgeber wechselt, steht vor einer Frage, die selten klar kommuniziert wird: Was passiert mit dem Vertrag? Die Antwort hängt davon ab, wie lange du beim alten Arbeitgeber gearbeitet hast, welche Finanzierungsform vorlag und was der neue Arbeitgeber anbietet. Drei Wege sind grundsätzlich möglich.
Das Wichtigste in Kürze
- Mitnahme (Portabilität): Du kannst das Kapital zum neuen Arbeitgeber übertragen, wenn dieser denselben Durchführungsweg und Versicherer akzeptiert. Ein gesetzlicher Anspruch besteht unter bestimmten Bedingungen nach §4 BetrAVG.
- Beitragsfrei stellen: Der Vertrag läuft weiter, du zahlst keine Beiträge mehr. Der angesammelte Betrag bleibt erhalten und verzinst sich bis zur Auszahlung.
- Privat weiterführen: In manchen Tarifen kannst du den Vertrag als privaten Altersvorsorgevertrag eigenbeitragsfinanziert fortsetzen.
Was passiert beim Jobwechsel mit der bAV?
Unverfallbare Anwartschaften bleiben dir erhalten, auch wenn du den Arbeitgeber wechselst. Die gesetzliche Unverfallbarkeit tritt ein, wenn du mindestens 21 Jahre alt bist und der Vertrag seit mindestens drei Jahren läuft. Das bedeutet: Das bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaute Kapital gehört dir und kann nicht einfach verfallen. Was du nicht automatisch mitnimmst, sind Arbeitgeberzuschüsse, die noch nicht unverfallbar sind. Diese können bei einem frühen Wechsel teilweise verloren gehen.
Mitnahme nach §4 BetrAVG: Wann ist das möglich?
Das Betriebsrentengesetz regelt in §4, dass du bei einem Jobwechsel das Kapital an den neuen Arbeitgeber übertragen kannst, sogenannte Portabilität. Voraussetzung ist, dass der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt (2024: 7.550 Euro im Monat, also 90.600 Euro jährlich). Der neue Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, die Übertragung anzunehmen, muss aber nicht denselben Versicherer nutzen. Stimmt er einem anderen Versicherer zu, kann das Kapital dorthin übertragen werden. Die Übertragung ist steuerneutral, wenn sie direkt zwischen den Versicherungen erfolgt. Wichtig: Der neue Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dieselben Beiträge zu leisten wie der alte. Dein Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss hängt vom neuen Arbeitsvertrag ab.
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Wechselst du in ein Unternehmen ohne bAV-Angebot oder entscheidest dich, den alten Vertrag zu behalten, ist die Beitragsfreistellung meist die einfachste Lösung. Der Vertrag läuft bis zum Rentenalter weiter, das vorhandene Kapital wird bis zur Auszahlung verzinst oder fondsseitig weiterentwickelt. Eine Kündigung ist in aller Regel die schlechteste Option, weil du dabei häufig nur den Rückkaufswert erhältst, nicht das volle angesparte Kapital. In manchen Tarifen, vor allem bei Direktversicherungen, kannst du den Vertrag auch privat weiterführen und selbst Beiträge einzahlen. Ob das steuerlich sinnvoll ist, hängt vom Tarif und deiner Einkommenssituation ab.
Zum Thema
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Fazit
Ein Jobwechsel muss kein Nachteil für deine betriebliche Altersvorsorge sein, wenn du die Optionen kennst. Unverfallbare Anwartschaften bleiben dir. Die Mitnahme nach §4 BetrAVG ist möglich, aber nicht automatisch. Beitragsfrei stellen ist oft sinnvoller als kündigen. Kläre die konkreten Bedingungen deines Vertrags vor dem Wechsel, damit du keine Fristen verpasst und keine Kapitalverluste riskierst.
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Quellen und weiterführende Informationen
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- BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Deutsche Bundesbank – Basiswissen Geldanlage
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