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Glossar: Versorgungswerk und Pflichtmitgliedschaft

Versorgungswerk, Pflichtmitgliedschaft und Befreiung von der gesetzlichen Rente: Drei Begriffe für verkammerte Berufe kompakt erklärt, mit Praxis-Hinweisen.

Unterlagen zu Versorgungswerk und Pflichtmitgliedschaft

Drei Begriffe, die für verkammerte freie Berufe über die gesamte Altersvorsorge entscheiden. Hier kompakt mit Praxis-Hinweis.

Versorgungswerk

Eine berufsständische Pflichtversorgung für verkammerte freie Berufe. In Deutschland gibt es rund 90 Versorgungswerke, etwa für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Sie übernehmen für ihre Berufsgruppe die Funktion, die für Angestellte die gesetzliche Rentenversicherung hat: Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenversorgung.

Versorgungswerke arbeiten meist im Kapitaldeckungs- oder offenen Deckungsplanverfahren, anders als die umlagefinanzierte gesetzliche Rente. Das Rentenniveau liegt oft höher als in der GRV, ist aber an die Berufsausübung und die Beitragshöhe gekoppelt.

Pflichtmitgliedschaft

Wer eine berufsständische Kammer-Zulassung erhält (Approbation als Arzt, Anwaltszulassung, Apothekerbestallung), wird automatisch Pflichtmitglied im zuständigen Versorgungswerk. Die Mitgliedschaft entsteht kraft Gesetzes, nicht durch eigenen Antrag, und gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit angestellt oder selbständig ausgeübt wird.

Die Pflichtmitgliedschaft bleibt auch bestehen, wenn man vorübergehend nicht im Beruf arbeitet, solange die Kammerzugehörigkeit besteht. Bei einem Umzug in ein anderes Bundesland wechselt in der Regel auch das zuständige Versorgungswerk, die bisher erworbenen Anwartschaften werden überführt.

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

Wer als verkammerter Freiberufler angestellt arbeitet, ist zunächst gleichzeitig in der GRV pflichtversichert und im Versorgungswerk. Um die Doppelzahlung zu vermeiden, kann man sich auf Antrag von der GRV-Pflicht befreien lassen und stattdessen den Beitrag ins Versorgungswerk leiten.

Wichtige Frist: Der Befreiungsantrag muss innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Beschäftigung gestellt werden, sonst wirkt die Befreiung erst ab Antragstellung, nicht rückwirkend. Die Befreiung gilt zudem nur für die konkrete Tätigkeit, bei einem Arbeitgeberwechsel ist sie neu zu beantragen.

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In der Praxis

Drei Fragen vor jeder Vorsorge-Entscheidung als verkammerter Freiberufler:

  1. Besteht eine Pflichtmitgliedschaft, und seit wann? Klärung über den Beitragsbescheid des Versorgungswerks.
  2. Wurde bei Angestelltentätigkeit die GRV-Befreiung fristgerecht beantragt? Sonst läuft teure Doppelzahlung.
  3. Wie hoch ist die prognostizierte Versorgungswerk-Rente nach Steuer und Krankenversicherung? Die nominale Mitteilung überzeichnet die Netto-Lücke oft deutlich.

Die vollständige Vorsorge-Strategie für diese Berufsgruppen steht im Versorgungswerk-Leitfaden für Ärzte, Anwälte und Apotheker.

Verwandte Begriffe

Quelle für Definitionen: Versorgungswerk-Satzungen der Länderkammern, § 6 SGB VI (Befreiung von der Versicherungspflicht), Gesetze über die berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Eine konkrete Vorsorge-Bewertung ersetzt dieser Glossar-Eintrag nicht.

Quellen und weiterführende Informationen

Vertiefende, offiziell geprüfte Informationen zu den im Beitrag genannten Punkten, kuratiert für Berufsgruppen und Versorgungswerke:

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